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Entlastung des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Im Aktienrecht ist in § 120 AktG die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt die Entlastung, wie in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsrecht ergibt sich zunächst, dass der Wohnungseigentumsverwalter keinen Anspruch auf Entlastung hat. Ein solcher Anspruch kann sich aber aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder einer entsprechenden Bestimmung im Verwaltervertrag ergeben. Entlastung kann dem Verwalter stets nur für seine Geschäftsführung in der Vergangenheit erteilt werden, nicht aber für zukünftiges Verwalterhandeln.

1 Grundsätze

Die früher lebhaft geführte Diskussion über die Frage, ob ein Entlastungsbeschluss grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht[1] oder aber zunächst und grundsätzlich einer solchen entspricht, ist infolge einer Grundsatzentscheidung des BGH[2] weitgehend verstummt. Hiernach widerspricht ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters nicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung. Dies ist erst der Fall, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf diese zu verzichten.[3] Das heißt nichts anderes, als dass der Beschluss über die Entlastung des Verwalters dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, so nicht Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter in Betracht kommen. Lediglich das AG Kerpen[4] ist trotz gegenteiliger BGH-Rechtsprechung der Auffassung, dass es keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben könne, dass Wohnungseigent...

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