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Elektroprüfung / 3 Prüffristen

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber festgelegt werden. Mit den Prüfungen ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Dabei müssen die Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll dies im Einvernehmen mit der Befähigten Person erfolgen. Die Prüffristen sind dabei so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden. Außerdem können folgende Informationen herangezogen werden:

  • betriebliche Erfahrungen einschließlich vorhandener Prüfhistorien,
  • Benutzungsdauern und -häufigkeiten des Arbeitsmittels,
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen einschließlich der Witterungs- und Umwelteinflüsse,
  • Unfallgeschehen vergleichbarer Arbeitsmittel,
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.
 
Wichtig

CE und GS-Zeichen ersparen keine Prüfungen

Für jedes elektrische Betriebsmittel ist vor dem ersten Einsatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, § 3 DGUV-V 1. Dabei müssen die vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen, das Arbeitsumfeld und die Wechselwirkungen betrachtet werden. Je nach Beanspruchung und Gefährdungen ist das Prüfintervall für das elektrische Betriebsmittel festzulegen. Dabei spielen die CE-Kennzeichnung, mit der Hersteller Normenkonformität dokumentieren und das GS-Zeichen, das eine bestandene, freiwillige Baumusterprüfung nachweist, keine Rolle. Auch solche Arbeitsmittel müssen vor ihrem ersten Einsatz und danach in regelmäßigen I...

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