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Einzelbewertung von verdeckten Einlagen bei Verzicht eines Gesellschafters auf Zinsen und Teilbeträge eines Gesellschafterdarlehens (BB 2012, Heft 2, S. 111)

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Einführung

FG Münster, Urteil vom 15.6.2011, 9 K 2731/08, K, G, F; Rev. eingelegt (Az. BFH I R 64/11)

Volltext des Urteils: BBL2012-111-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze (des Kommentators)

1. Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber einer GmbH auf Zinsen sowie auf den Teilbetrag eines Gesellschafterdarlehens, so ist der Teilwert von Zins- und Darlehensforderung unter Einbeziehung des Zinssatzes, des Fälligkeitszeitpunkts und der Restlaufzeit der jeweiligen Forderung isoliert zu ermitteln.

2. Der Teilwert eines Darlehens kann – aufgrund überdurchschnittlich hoher Verzinsung – auch über dessen Nominalwert liegen und somit bei einem aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlassten Verzicht des Gesellschafters zu einer Einkommensminderung durch eine verdeckte Einlage führen, die über dem verzichtsbedingten Ertrag der Gesellschaft liegt.

2 Aus den Gründen

Einkommenserhöhung durch Forderungsverzichte

 

Rz. 36-37

I. Aufgrund der von den Gesellschaftern der Klägerin ausgesprochenen Forderungsverzichte vom 15.7.2003 und vom 23.12.2003 hat sich das Einkommen der Klägerin nicht wie vom FA angenommen um 9 879 786 Euro, sondern lediglich um 3 870 291 Euro erhöht.

 

Rz. 38

1. Durch die vorgenannten Forderungsverzichte sind bei der Klägerin Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 37 078 139 Euro entfallen, wodurch bilanziell ein entsprechender Ertrag entstanden ist.

Forderungsverzichte haben zu verdeckten Einlagen geführt, um die das Einkommen der Klägerin nicht zu erhöhen war

 

Rz. 39

2. Jedoch haben die Forderungsverzichte i. H. v. 33 060 332 Euro zu verdeckten Einlagen geführt, um die das Einkommen der Klägerin nicht zu erhöhen war (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG; vgl. inzwischen ausdrücklich § 8 Abs. 3 S. 3 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878), wozu eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung vorzunehmen war. Es verblieb jedoch zunächst eine Einkommenserhöhung von 4 017 807 Euro.

Verdeckte Einlage

 

Rz. 40

a) Die Forderungsverzichte stellten jeweils dem Grun...

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