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Einstweilige Verfügung: Aussetzung eines Beschlusses / 2.1 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach Ansicht des LG ist in Bezug auf die Vertragsstrafenregelung ein Verfügungsgrund gegeben. Diese Regelung sei evident nichtig. Eine Beschlusskompetenz, hierüber zu beschließen, bestehe nicht. Dass die Vertragsstrafenregelung wohl auch deshalb keinen Bestand haben könnte, da die Untergemeinschaft nicht rechtsfähig sei und damit nicht taugliche Anspruchsinhaberin, könne daher dahinstehen. Anders sei es in Bezug auf das Verbot des Vogelfütterns. Weder die Frage der Beschlusskompetenz noch die der Bestimmtheit würden so eindeutig liegen, dass eine Anfechtbarkeit des Beschlusses offensichtlich wäre. Zudem drohten auch keine konkreten, irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müsse K erst fürchten, wenn gerichtlich ein – gegebenenfalls vorbeugender – Unterlassungsanspruch durchgesetzt worden sei. Allein die Gefahr insoweit in Anspruch genommen zu werden, genüge nicht, zumal ein entsprechendes Verfahren wohl analog § 148 ZPO auszusetzen wäre, bis über die Anfechtungsklage entschieden wäre.

Hinweis

  1. Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935ff. ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus. Die Regelung durch eine einstweilige Verfügung muss daher gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Ob dies der Fall ist, ist im Fall einer begehrten Außervollzugsetzung von Beschlüssen durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und vollziehbar sind. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter deshalb regelmäßig gehalten, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen. Das Gesetz mi...

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