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Einkünfteerzielungsabsicht bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen (BB 2023, Heft 10, S. 546)

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Einführung

FG Münster , Urteil vom 24.8.2022 - 7 K 1646/20 E

ECLI:DE:FGMS:2022:0824.7K1646.20E.00

Volltext des Urteils: BBL2023-546-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 2 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 6, Abs. 9, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a; FGO § 100 Abs. 2 S. 2, § 135 Abs. 1, § 151 Abs. 3, § 155; ZPO § 708 Nr. 10, § 711

Leitsätze (des Kommentators)

1. Ist der Kreditnehmer selber nicht in der Lage, eine Einlage in die Kapitalgesellschaft zu leisten und bekommt er von dritter Seite keine Kreditmittel, so bleibt ein unbesichertes Darlehen zwischen Angehörigen steuerlich unberücksichtigt, da es nicht fremdüblich ist.

2. Die Formulierung "auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen", stellt keine echte bankübliche und damit fremdübliche Sicherheitenstellung dar.

3. Ist ein positives Ergebnis aus einer Kapitalanlage in Form laufender Kapitalerträge oder Gewinne von vorherein wirtschaftlich unmöglich, so ist die vermutete Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen widerlegt.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018 und dabei insbesondere über den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (die Klägerin), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Renteneinkünfte (der Kläger). Die Veranlagungen der Streitjahre erfolgte zunächst (mit geringen Abweichungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) antragsgemäß.

Der Sohn der Kläger war in den Streitjahren Anteilseigner der R GmbH. Aufgrund von Liquiditätsproblemen dieser GmbH beabsichtigte ihr Sohn, Zahlungen in die Rücklagen der GmbH zu leisten. Da er selbst nicht über die entsprechenden fin...

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