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Einkommensteuerliche Behandlung der Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (BB 2013, Heft 21, S. 1244)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zahl der in Frankfurt tätigen Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank ("EZB") soll von derzeit ca. 1500 auf mehr als das Doppelte steigen. Für diesen Personenkreis gelten steuerliche Sonderregelungen. Der vorliegende Beitrag betrachtet die einkommensteuerliche Behandlung, insbesondere für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitendem Hintergrund. Die hier mit Blick auf die Arbeitnehmer der EZB dargestellten Regelungen gelten ebenso für die Bediensteten der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank u. a.

I. Steuerrechtliche Grundlagen

Die Regelung zur steuerlichen Behandlung der Bediensteten der Europäischen Union ("EU") findet sich in Art. 343[1] AEUV[2] und in dem dort in Bezug genommenen "Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union"[3] vom 8.4.1965. In der jetzt gültigen Neufassung[4] des Protokolls – mit neuer Artikelfolge – haben die für das vorliegende Thema relevanten Art. 12 und 13[5] folgenden Wortlaut:

Art. 12:

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer . . . erhoben, . . .

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 13:

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mietgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als h...

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