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Einkommensteuer: Grundwissen / 5.4 Zweite Ausnahme: Verteilung von Vorauszahlungen für einen mehr als fünfjährigen Zeitraum

Prof. Dr. Dieter Steck
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Eine weitere Ausnahme gibt es bei Vorauszahlungen für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren für Nutzungsüberlassungen, z. B. Miet-, Pacht-, Erbbauzins- oder Leasingvorauszahlungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Empfänger einer solchen Vorauszahlung ein Wahlrecht (Gesetzestext: "kann"), ob er den Betrag sofort bei Zufluss oder gleichmäßig verteilt über den vereinbarten Vorauszahlungszeitraum versteuern möchte. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG[1] setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – gegebenenfalls im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein. Allein der Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit (z. B. für 30 Jahre) führt nicht dazu, dass die Laufzeit bestimmbar ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Grundstückseigentümer E räumt dem X ein Erbbaurecht auf 99 Jahre ein und erhält die Gegenleistung des X (den sog. Erbbauzins) für den gesamten Zeitraum im Voraus.

Die Einnahmen gehören bei E zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, er kann wählen, ob er sie sofort oder auf 99 Jahre gleichmäßig verteilt versteuern möchte.

Der Begriff der Nutzung umfasst in Anlehnung an § 100 BGB sowohl Fruchtziehungen als auch Gebrauchsüberlassungen. Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die ein Recht dinglich absichern, sind im Zuflusszeitpunkt als Einnahme zu erfassen. Es handelt sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, denn die Zahlung stellt hier kein Entgelt für eine (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks dar.[3]

 
Prax...

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