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Eigentumswohnung (Miete) / 2.5 Änderung der Einzelabrechnung

Ulf Wollenzin
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Aus dem neuen § 556a Abs. 3 BGB folgt, dass – anders als vorher – die mietrechtlichen Betriebskosten grundsätzlich entsprechend den wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnungsmaßstäben abzurechnen sind.

Wird jedoch in der Folgezeit der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt, können sich für den vermietenden Eigentümer aus der vom Verwalter zu erstellenden neuen Abrechnung höhere oder niedrigere Betriebskosten ergeben. Sind die Kosten höher, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter die Differenz zwischen den bereits abgerechneten und den höheren Kosten auf den Mieter umlegen kann. Vor Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist dies unproblematisch. In der Regel ist die Frist aber bereits abgelaufen. Es ist umstritten, ob dem Vermieter insofern der Vorwurf gemacht werden kann, dass er dies zu vertreten hat.

 
Wichtig

Vorläufige Einzelabrechnung oder unter Vorbehalt erstellen

Der Vermieter müsse allerdings in der Betriebskostenabrechnung einen Vorbehalt für Nachforderungen erklären. Teilweise wird empfohlen, dass der Vermieter in diesen Fällen eine vorläufige Abrechnung erstellen soll.[1]

Ergeben sich für den Vermieter aufgrund der zweiten Abrechnung geringere Kosten, so ist er zulasten des Mieters bereichert. Die Bereicherung ist nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion (§ 812 BGB) auszugleichen.

[1] Lützenkirchen, ZWE 2003, 99, 113.

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