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Eigentümerwechsel – Kündigungsverzicht kann auch für Erwerber gelten

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Die Parteien eines Grundstückskaufvertrags können i. S. d. § 328 BGB mit unmittelbarer Drittwirkung zugunsten des Grundstücksmieters vereinbaren, dass der Käufer den Mietvertrag nicht wegen Eigenbedarfs kündigen werde. Aus Sicht des Mieters handelt es sich bei einem solchen Verzicht des Käufers auf gesetzliche Kündigungsgründe um ein Vertragsangebot seines neuen Vermieters, das er gem. § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber den Parteien des Kaufvertrags annehmen kann.

2 Normenkette

§§ 151, 328, 550, 566, 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3 Das Problem

Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen, sondern nur dann kündigen kann, wenn "wichtige berechtigte Interessen" vorliegen, beschränkt die ordentliche Kündigung des Vermieters auf besondere Ausnahmefälle. In diesem Fall müssen für eine Kündigung Gründe vorliegen, die über das normale, für einen Eigenbedarf ausreichende berechtigte Interesse hinausgehen (BGH, Urteil v. 16.10.2013, VIII ZR 57/13, GE 2013 S. 1584). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Rechtsnachfolger, z. B. den Käufer der Wohnung, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die damaligen Parteien des Mietverhältnisses die Kündigungsbeschränkung konkludent nur für den Zeitraum hätten vereinbaren wollen, in dem die Wohnung im Eigentum des Verkäufers stand (LG Berlin, Urteil v. 28.7.2015, 63 S 86/14, GE 2015 S. 1405). Diese Grundsätze können auch dann gelten, wenn die Kündigungsbeschränkung nicht im Mietvertrag verankert ist, sondern lediglich beim Verkauf der Wohnung zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Eine solche Kündigungsschutzklausel im Kaufvertrag stellt nämlich einen Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB dar, auf den sich der Mieter berufen kann (BGH, Urteil v. 14.11.2018, VIII ZR 109/18, WuM 2019 S....

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