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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Mehrhausanlage

Dr. Oliver Elzer
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Kann ich in einer Mehrhausanlage, für die in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, dass für jede Untergemeinschaft eine eigene Eigentümerversammlung abzuhalten sei, von allen Eigentümern beschließen lassen, dass die Versammlung gemeinsam abgehalten wird?

Ein Beschluss kann die Vereinbarung nicht ändern. Er wäre für das Abhalten einer gemeinsamen Versammlung aber nur nicht ordnungsmäßig und könnte angefochten werden. Wenn alle das so wollen, gäbe es wohl keinen Kläger. Möchte man jedoch dauerhaft eine andere Lösung, muss das vereinbart werden.

 

Ich habe eine Mehrhausgemeinschaft und muss während der Eigentümerversammlung bei jedem TOP entscheiden, ob die nicht betroffenen Eigentümer aus dem Raum verwiesen werden sollen. Die Versammlung ist ja nicht öffentlich. Ist das zutreffend?

Nein, so ist es nicht. Die anderen Wohnungseigentümer müssten den Raum nur verlassen, wenn das so vereinbart ist. Wenn nicht, können sie bleiben.

 

Zwei Gemeinschaften haben einen gemeinsamen Garagenhof sowie gemeinschaftliche Flächen, es sind aber grundsätzlich zwei getrennte GdWE. Die Verwaltung hält für diese beiden GdWE eine gemeinsame Eigentümerversammlung ab und fragt vor Beginn der Versammlung, ob die Gemeinschaften damit einverstanden sind. Sie behandelt die Objekte also als Mehrhausanlage. Ist das grundsätzlich zulässig?

Nein, das ist unzulässig. Wenn aber kein Wohnungseigentümer daran Anstoß nimmt, sollte man so verfahren.

 

Kann ich nur eine Untergemeinschaft einladen, wenn es nur um Gebäudeteile dieser Untergemeinschaft geht? Kostenteilung ist vereinbart.

Ja, das können Sie, wenn es so (= echte Teilversammlung) vereinbart ist.

 

Bei echten Teilversammlungen kann es in der Folge dazu kommen, dass im Außenverhältnis Miteigentümer haften, die gar nicht an der Beschlussfassung teilgenommen h...

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