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Eigentümerversammlung (FAQs) / 2 Beschlussfassung

Dr. Oliver Elzer
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Was ist, wenn der Beschluss über die virtuelle Eigentümerversammlung zunächst nicht gefasst wird. Kann er dann im Jahr 2028 gefasst werden?

Ja, klar. Dann ist auch § 48 Abs. 6 WEG nicht zu beachten.

 

Kann bzw. muss man die Online-Teilnahme per Beschluss wieder aufheben, wenn das nicht mehr gewünscht ist?

Ja.

 

Muss der Verwalter auf Anforderung eines Eigentümers jedes Jahr wieder den Beschluss zur hybriden oder virtuellen Versammlung aufnehmen?

Grundsätzlich ja. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass seine Anträge auf die Tagesordnung genommen werden, auch wenn die Anträge in früheren Versammlungen bereits besprochen wurden und das Thema langsam alle Wohnungseigentümer "nervt". Etwas anderes gilt nur bei querulatorischen Antragstellern. Hier wäre ich als Verwaltung sehr vorsichtig, einen Wohnungseigentümer in diese Gruppe einzusortieren. Die Verwaltung kann allerdings am Anfang der Versammlung fragen, ob alle auf die Tagesordnung gesetzten Punkte wirklich diskutiert werden sollen. Hier kann sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer dafür entscheiden, dass ein Antrag, der bereits mehrfach gestellt worden war, nicht nochmals behandelt werden soll.

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