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Eigenbedarfskündigung / 5.3 Vorgetäuschter Eigenbedarf

Rudolf Stürzer
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Ebenso können sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aus einem früher vorgetäuschten Eigenbedarf ergeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorgetäuschte Eigenbedarfsgründe

Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung nicht realisiert, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben worden ist.[2] Gleiches gilt, wenn die Bedarfsperson die Wohnung nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Kündigung bezieht.

Ferner soll nach Auffassung des AG Hamburg die unterbliebene Besichtigung der Wohnung durch die Bedarfsperson ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs darstellen.[3]

Sog. Vorratskündigungen sind unzulässig.

Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie umziehen wollen. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

 
Hinweis

Bloße Erwägungen reichen nicht aus

An einem solchen hinreichend verfestigten Eigenbedarf fehlt es, wenn die in Australien lebende und verheiratete Bedarfsperson lediglich erwägt, in die Stadt, in der die vermietete Wohnung liegt (hier: Hamburg), zurückzukehren und sich dort eine berufliche Tätigkeit in einem noch nicht feststehenden Bereich zu suchen.[4]

Auch wenn zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) und dem Benötigen (i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) 8 Monate liegen, in denen die streitgegenständliche Wohnung nicht benötigt wird, handelt es sich grundsätzlich um einen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Bedarf und somit um eine unzulässige Vorratskündigu...

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