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Eigenbedarf – Täuschung auch bei nicht geprüftem Nutzungswunsch

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Ein Schadenersatzanspruch des Mieters wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung kann auch entstehen, wenn der Vermieter es versäumt hat, die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillen für die Bedarfsperson zu ermitteln.

2 Normenkette

BGB §§ 241, 280, 535, 573

3 Das Problem

Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses mit Eigenbedarf begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser nicht gegeben ist. Ferner kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf bereits dann gegeben sein, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung androht oder sich darauf beschränkt, Eigenbedarf anzumelden und der Mieter daraufhin freiwillig auszieht, weil er keinen Anlass hatte, den Angaben es Vermieters zu misstrauen. Im Fall der Vortäuschung des Eigenbedarfs ist der Vermieter dem Mieter – wie auch sonst bei einer schuldhaften unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.6.2015, VIII ZR 99/14).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Kreuzberg entschiedenen Fall kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und begründeten die Kündigung damit, dass der Sohn des Vermieters zusammen mit seiner Freundin die Wohnung beziehen wolle. Der Vorschlag zum Bezug der Wohnung erfolgte durch den Vermieter, der seinem Sohn das Objekt lediglich anhand von Fotos zeigte. Eine Besichtigung durch den Sohn erfolgte bis zum Auszug der Mieterin nicht. Die Auswahl der konkreten Wohnung wurde u. a. damit begründet, dass sie sehr hell sei und eine Terrasse habe. Das persönliche Verhältnis des Vermieters zu seinem Sohn, der in einer Pflegefamilie lebte, war problematisch; ein ernsthafter Nutzungswille zweifelhaft. In der Folgezeit schloss die Mieterin zur außergerichtlichen Einigung eine Aufhebungsvereinbarung mit den Vermietern. Die W...

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Leitsatz (amtlich) a) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz ...

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