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E-Rechnung: Was Vermieter wissen müssen

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Überblick

Die elektronische Rechnungsstellung – kurz E-Rechnung – ist seit dem 1.1.2025 im B2B-Bereich für Unternehmen verpflichtend. Dazu gehören auch Vermieter. Das sind die spezifischen Herausforderungen.

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen im Business-to-Business-Sektor (B2B) unter Unternehmen. Das gilt grundsätzlich auch für Firmen der Immobilienbranche, WEG-Verwalter, Makler – auch Vermieter, egal ob Wohnung oder Gewerberaum, müssen seit dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können.

Vermieter, die Gewerberaum an Unternehmen vermieten und von der Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 UStG Gebrauch machen, müssen zudem auch E-Rechnungen ausstellen können. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt nicht mehr als elektronische Rechnung!

E-Rechnung – Vermieter von Wohnungen und Gewerberaum

Im Gegensatz zum Empfangen und Verarbeiten wird bei der Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen zwischen verschiedenen Vermietern unterschieden. Darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Bisher galt der Mietvertrag als Rechnung, Vermieter mussten keine gesonderte Rechnung an Mieter ausstellen – das gilt für Eigentümer, die umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG vermieten, weiterhin.

Eigentümer, die Gewerberaum an andere Unternehmen vermieten und von der Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 UStG Gebrauch machen, müssen seit dem 1.1.2025 E-Rechnungen ausstellen. Was dabei zu beachten ist, geht aus dem finalen Einführungsschreiben aus dem Bundesfinanzministerium vom 15.10.2024 hervor.

Eine elektronischen Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine automatisierte elektronische Verarbeitung ermöglichen. Als Folge bei einem falschem Format wi...

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