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Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung / 1.1 Ausgangslage

Dipl.-Verww. (FH) Hildegard Schmidt
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Aus dem Text des Urteils des VG Göttingen v. 22.8.2006 (3 A 38/05):

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung[1] im rechten Handgelenk (Finger III–V) als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung. Die Klägerin war über Jahre hinweg im Controlling der Deutschen Bahn eingesetzt. Hierbei nahm sie vor allem in den letzten Jahren Aufgaben im Controlling wahr und arbeitete mit Computern überdurchschnittlich viel durch Drag-und-Drop[2]-Funktionen. Die vorliegende Sehnenscheidenentzündung ist als Berufskrankheit qualifiziert worden. Die Klägerin war Beamtin des gehobenen Dienstes beim Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie war als Fahrdienstleiterin, Aufsichtsbeamtin, Kundenbetreuerin, Abfertigungsleiterin, Programmiererin, Qualitätsbeauftragte, Filialleiterin und Controllerin eingesetzt.

Alle Tätigkeiten wurden mit kontinuierlich steigenden Anteilen der Dienstzeit, zuletzt mit rund 90 % seit Juni 2001, an Personal Computern (PC) ausgeführt. Als Eingabegeräte wurden Standardtastaturen und -mäuse benutzt. Ungefähr im Januar 2003 litt die Klägerin bei Drehbewegungen der rechten Hand ulnar[3] unter Schmerzen, die durch die Hausärztin als Sehnenscheidenentzündung mit Ruhigstellung durch eine Gipsschale behandelt wurden.

Die Klägerin war dienstunfähig erkrankt; die Therapie erbrachte keine Besserung. Durch MRT- und Röntgenuntersuchungen der rechten Hand wurde eine angeborene Verkürzung der rechten Elle (Minusvariante der Ulnar) sowie eine degenerative Schädigung des Discus triangularis[4] festgestellt. Ein Arbeitsversuch im April 2003 scheiterte nach drei Tagen an den wieder aufgetretenen starken Schmerzen.

Am 5.5.2003 zeigte die Klägerin ihrer Dienststelle Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit an. Die...

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