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Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ein Beitrag zur Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung und (neuen) digitalen Erkenntniswegen (BB 2023, Heft 18, S. 1016)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit dem 1.1.2023 existiert nach mehreren verschobenen Anläufen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Diese ist bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich digital von Unternehmen selbst abzurufen, nachdem sie vom behandelnden Arzt an die zuständige Krankenkasse übermittelt wurde und dort zum Abruf bereitgestellt worden ist. Das stellt einen Wandel von der bisherigen Vorlagepflicht des Arbeitnehmers hin zur Holschuld des Arbeitgebers dar. Was einfach klingt, hat sich in der Praxis in den ersten Monaten der Einführung durchaus als fehleranfällig erwiesen. Hinzu treten auch handwerkliche Fehler in der gesetzlichen Ausgestaltung, wie etwa die fehlende Regelung zum Leistungsverweigerungsrecht bei Übermittlungsfehlern, da § 7 EFZG keinen Bezug zur Neuregelung in § 5 Abs. 1a EFZG enthält.

Der Digitalisierungsfortschritt betrifft allerdings nicht nur den Übermittlungsweg der AU-Bescheinigung, sondern seit Lockerung des Fernbehandlungsverbots für Ärzte 2018 vermehrt auch die Erlangung der AU-Bescheinigung über digitale Erkenntniswege (wie z. B. Videosprechstunde, App oder Onlineformular). Ob derart erlangten AU-Bescheinigungen der gleiche hohe Beweiswert zukommen kann und wie sich Unternehmen mit Blick auf digitale Angebote und Übermittlungswege bestmöglich positionieren können, ist ebenfalls Gegenstand des nachstehenden Beitrags.

I. Einführung der eAU ab dem 1.1.2023

Durch die Neufassung von § 109 SGB IV und die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EFZG aufgrund des sog. Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die eAU nach zweifacher Verschiebung mit dem Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen nun zum 1.1.2023 eingeführt.[1] Um zu verstehen, welche Auswirkungen die Neuregelung der eAU hat, bietet sich ein...

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