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Die Woche im Blick (BB 2015, Heft 42, S. 2517)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden DBA und im internationalen Recht dienen. Das FG Köln hat dem BZSt nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen (Beschluss vom 7.9.2015 – 2 V 1375/15, abgedruckt in diesem Heft S. 2532). Denn nach jeder insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage sei Voraussetzung, dass die Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen "erforderlich" bzw. "voraussichtlich erheblich" seien. Diese Anforderungen sah das FG Köln aber im Streitfall nicht als erfüllt an. Genau zu diesem Thema, dem Informationsaustausch nach § 117 AO, haben Riegel/Walke in der BB-Reihe "Finanzgerichtsprozesse erfolgreich führen" einen Beitrag verfasst, BB 2015, 1814. Herr Riegel ist ebenfalls Referent bei der BB-Fachkonferenz "Finanzgerichtsprozesse erfolgreich führen", die am 15.10.2015 in Frankfurt a. M. stattfindet.

Nina Vogel, Ressortleiterin Steuerrecht

1 Entscheidungen – Amtliche Leitsätze

EuGH: Erhebung einer Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren

1. Die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierun...

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