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Die Woche im Blick (BB 2014, Heft 17)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Während ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nur dann besondere Arbeitsmittel wie Stehpult etc. laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin besorgen muss, wenn eine ärztliche Verordnung durch den Arbeitnehmer vorgelegt wird, stellt sich für den Arbeitgeber im Gegenzug regelmäßig die Frage, wann der Arbeitnehmer überhaupt (noch) für den konkreten Arbeitseinsatz geeignet ist. Diesbezüglich sind Eignungsuntersuchungen im Arbeitsverhältnis weit verbreitet. Die Grenzen rechtlicher Zulässigkeit dieser Eignungstests sind noch wenig beleuchtet worden. Vor dem Hintergrund der neugefassten arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und den Diskussionen beim Beschäftigtendatenschutzgesetz bringt der Beitrag von Beckschulze ein wenig Licht ins Dunkel. Der Beitrag ist in zwei Teilen konzipiert, wobei der zweite Teil in der kommenden Ausgabe des BB 18/2014 vor allem auch eine Muster-Betriebsvereinbarung für eine Eignungsuntersuchung parat hält.

Armin Fladung, Ressortleiter Arbeitsrecht

1 Entscheidungen – Amtliche Leitsätze

BAG: DO-Angestellte – Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende "neue" Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übergegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körpers...

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