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Die Woche im Blick (BB 2012, Heft 11, S. 699)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Im Dezember 2010 hatte das BSG die Tariffähigkeit der CGZP verneint und damit die von ihr geschlossenen Tarifverträge für nichtig erklärt. Dies hat massive Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche zur Folge, da auf sie Nachforderungen von Sozialbeiträgen in Millionenhöhe zukommen oder bereits zugekommen sind. In 361 von den bisher 613 durch die Deutsche Rentenversicherung geprüften "Arbeitgeber-Fällen" seien bisher Beitragsbescheide erlassen worden. In den übrigen 252 Fällen seien entweder keine Beitragsforderungen erhoben worden oder die Betriebe haben keine CGZP-Tarife angewandt oder wurden höher als im CGZP-Tarif bezahlt. Insgesamt beläuft sich die Zahl der betroffenen Arbeitgeber auf über 3100. Nach Angaben der Bundesregierung beliefen sich die Nachforderungen bis Dezember auf 14, 4 Millionen Euro. Die Grünen gehen hingegen von Beträgen in einer Größenordnung zwischen zwei und drei Milliarden Euro aus.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

1 Standpunkt

 

von Ann Charlotte Ebener, FAArbR und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt a. M.

Informationsanspruch des Betriebsrats geht vor

Arbeitgeber müssen Namen und krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern, die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) in Frage kommen, an den Betriebsrat weitergeben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass der Datenschutz sie daran hindern würde (BAG, Beschluss vom 7.2.2012 – 1 ABR 46/10 – BBL2012-443-1). Begründung: Ob der Arbeitgeber die entsprechenden Schritte für die Wiedereingliederung kranker Mitarbeiter auch eingeleitet hat, kann der Betriebsrat nur überprüfen, wenn er deren Namen kennt. Einer Weitergabe ihrer Daten müssen die Mitarbeiter nicht zustimmen. Nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeber zu einer betrieblichen Eingliede...

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