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Die Verbrauchsstiftung: Praktische Einsatzmöglichkeiten, ... / V. Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

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Die Möglichkeit der Umwandlung einer bestehenden Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ist für eine Vielzahl von Stiftungen von praktischer Relevanz. Denn insbesondere aufgrund des Stiftungsbooms der letzten 20–30 Jahre, aus dem eine Vielzahl kaum lebensfähiger Stiftungen hervorgegangen ist, besteht vielfach ein praktisches Bedürfnis danach, Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen umzuwandeln. Dies führt dazu, dass die Stiftung ihren Zweck mittels Verbrauch ihres Vermögens wieder nachhaltig, wenngleich für eine dann nur noch beschränkte Zahl von Jahren erfüllen kann. Ein weiterer Anlass für die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung kann darin bestehen, wenn sich Nachfolgeprobleme in den Stiftungsorganen abzeichnen.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftungen sind seit der 2023 in Kraft getretenen Reform des Stiftungsrechts in § 85 Abs. 1 S. 4 BGB geregelt. Danach liegen die Voraussetzungen für die notwendige stiftungsbehördliche Genehmigung vor, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauern und nachhaltig erfüllt werden kann (sog. Leistungsunfähigkeitsprognose), und gesichert erscheint, dass er durch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung (wieder) dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (Lebensfähigkeitsprognose). Insofern ist die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung kein "Liquidationsersatz",[25] denn sie wäre dann nicht genehmigungsfähig, wenn der Stiftungszweck gar nicht mehr erfüllt werden kann, etwa weil er weggefallen ist bzw. wenn die Lebensfähigkeitsprognose ergibt, dass die Stiftung trotz Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ihren Zweck nicht mehr nachhaltig erfüllen kann. Zudem muss die Umwandlung nach § 83 Abs. 2 BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Stifterwillen entsprechen.

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