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Die Tarifautomatik und das Bewertungsverfahren / 5.2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung

Annette Salomon-Hengst
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Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten. Die Eingruppierung ist also ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung. Es geht um die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Entgeltordnung.

 

Der Arbeitnehmer ist eingruppiert, er wird nicht eingruppiert.

Es geht also bei der Eingruppierung um die Einreihung des Beschäftigten in die tarifliche Entgeltordnung nach Maßgabe der tariflichen Wertigkeit der vom Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit.

Ist die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt, ist auch das Mitbestimmungsrecht nicht als Mitgestaltungs-, sondern als Mitbeurteilungsrecht zu verstehen.[1]

Dieses Mitbeurteilungsrecht soll die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung sowie die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes sicherstellen.[2]

Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die erstmalige Einreihung, sondern auch die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen. Es handelt sich insoweit auch um eine "Neu-Eingruppierung".

Mitbestimmungspflichtig ist auch die übertarifliche Eingruppierung.

Auch die Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bzw. Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung. Unter "Eingruppierung" ist die Einreihung des Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Dieses bestimmt sich im TV-L aus dem...

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