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Die Haftung nach § 75 AO: Risiken einer Betriebsübernahme (Teil II) (BB 2019, Heft 37, S. 2139)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei den in der Wirtschaft üblichen Betriebsübergängen gerät gelegentlich ein wesentlicher Faktor aus dem Fokus, nämlich die Tatsache, dass ein derartiger Übergang unter besonderen Voraussetzungen erhöhte Haftungsrisiken mit sich bringt. Dies immer dann, wenn der vorherige Betreiber des Unternehmens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen ist und Steuerschulden bestehen. In diesen Fällen prüfen die Finanzämter die Haftung des Betriebsübernehmers. Der Beitrag, dessen erster Teil in BB 2019, 2074 abgedruckt wurde, gibt einen Überblick über die komplexe Vorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung.

III. Übereignung im Ganzen

1. Grundzüge

Nach Zivilrecht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen für eine aus einem Schuldverhältnis herrührende Schuld. Im Steuerrecht besteht die grundsätzliche Verpflichtung der Finanzbehörde zur Inanspruchnahme des Steuerschuldners. Daneben steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, Dritte als Mithaftende in Anspruch zu nehmen. Erstschuldner und Haftende sind Gesamtschuldner. Die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO knüpft nicht an die Person des Unternehmers oder des Betriebsinhabers an, sondern ist auf das übereignete Vermögen bezogen. Ob eine Übereignung vorliegt, muss in erster Linie zivilrechtlich geprüft werden.

Erforderlich ist, dass dem Erwerber die volle Sachherrschaft zeitlich unbegrenzt übertragen wird, und zwar in einer Weise, die es dem bisherigen (zivilrechtlichen) Eigentümer unmöglich macht, die Sache an sich zu ziehen. Die Übereignung muss nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber vorgenommen werden, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens im Eigentum des Steuerschuldners stehen. Neben der Übertragung des Eigentums an den körperlichen Gegenständen ist auch die Übertragung anderer zum Unternehmen gehö...

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