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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2026, Heft 1, S. 23) / 5. Sonstige

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer: Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Abs. 4 UStDV). Das BMF ergänzt den UStAE bzgl. der E-Rechnung und einer digital ausgestellten Bescheinigung (BMF v. 27.3.2025 – III C 3 - S 7359/00050/005/072, BStBl. I 2025, 951 = UR 2025, 357).

Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium).

Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können (BMF v. 6.6.2025 – III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, BStBl. I 2025, 1443 = UR 2025, 520).

Damit entfallen die schriftliche sowie telefonische Anfragemöglichkeit.

Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind ab dem 20.7.2025 anzuwenden.

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das ...

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