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Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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BMF, Schreiben v. 06.06.2025, III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, BStBl I 2025, 1443

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden können.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen."

  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen."

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen."

    3. In Satz 3 wird nach dem Wort "Aufbewahrung" das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
  3. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
  4. Absatz 5 wird gestrichen.
 

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20. Juli 2025 anzuwenden.

 

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

...

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