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Das Schicksal der Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers – der erneut gescheiterte Versuch einer gesetzlichen Regelung und deren Notwendigkeit (BB 2013, Heft 18, S. 1032)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Schicksal von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers bleibt spannend. Der Gesetzgeber hat von der geplanten Einführung eines neuen § 108a InsO mit Veröffentlichung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 18.7.2012 erneut Abstand genommen. Er hat damit auf die aktuellen Versuche der Rechtsprechung reagiert, das Verhältnis von Lizenzen und Insolvenzen selbstständig zu lösen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der Frage nach der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.

I. Einführung

Das Verhältnis von Lizenzen und Insolvenzverfahren hat nicht durch den Gesetzgeber die entscheidende Wendung erhalten, sondern die Rechtsprechung hat durch mehrere Entscheidungen neue Impulse gesetzt. Dies ist auch in der Literatur nicht ohne Beachtung geblieben.[1]

Lizenzen sind Nutzungsrechte an immateriellen Gütern, mithin gewerbliche Schutzrechte.[2] Mit der Lizenzierung erreicht der Lizenzgeber eine wirtschaftliche Verwertung seines Geistigen Eigentums im Wege der entgeltlichen Partizipation des Lizenznehmers.[3] Der Lizenzgeber erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung des Vertragsgegenstandes, indem er ihm entweder ausdrücklich ein positives Benutzungsrecht gewährt oder negativ auf seine Abwehrrechte verzichtet. In der Insolvenz des Lizenzgebers steht der Lizenznehmer plötzlich dem Insolvenzverwalter gegenüber. Dieser will im Gläubigerinteresse einen hohen Wert für die Lizenz erzielen und hat unter Umständen kein Interesse an der Fortführung des Lizenzvertrags. Die vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrags durch den Insolvenzverwalter stellt für den Lizenznehmer einen tiefen Einschnitt dar. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgege...

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