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Das künftige Erfolgshonorar für Rechtsanwälte, Steuerber ... / 2. Bedeutung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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Die Entscheidung des BVerfG hat nicht nur Bedeutung für das anwaltliche Berufsrecht, sondern auch für das Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: An der Steuerrechtshilfe beteiligten Personen[32] ist eine Vereinbarung, die die Vergütung vom "erfolgreichen Abschluss der Sache" abhängig macht, nach § 9 Abs. 1 StBerG[33] untersagt. Die Vergütung für die steuerrechtliche Hilfe darf nicht nach Grund oder Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht werden (Verbot der Erfolgsvergütung)[34]. Vorgängerregelung war Nr. 23 Abs. 1 S. 1 RichtlStB, die allerdings entsprechend § 52 RichtlRA die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung ausnahmsweise gestattete, wenn die Unabhängigkeit des Berufsangehörigen in keiner Weise gefährdet war. Nach § 9 Abs. 1 2. Alt. StBerG ist auch untersagt, die Vergütung für die Steuerrechtshilfe als Beteiligung am Erfolg der Tätigkeit als Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung oder Steuerersparnis zu vereinbaren (Verbot der Erfolgsbeteiligung). Diese Regelung entspricht dem früheren § 107 Abs. 8 AO; die Vorschrift wurde durch das 3. StBerGÄndG 1975 in das StBerG überführt. Das Verbot der Erfolgsvergütung in Abs. 1 1. Alt. ist hingegen erst 1994 durch das 6. StBerGÄndG in das StBerG eingefügt worden, nachdem die Entscheidung des BVerfG zu den RichtlRA auch eine Neuregelung der in den RichtlStB behandelten Materien notwendig machte. Die für das Verbot des Erfolgshonorars des Steuerberaters gegebenen Erklärungen decken sich mit den aus dem anwaltlichen Bereich bekannten Argumentationsmustern: Verhindert werden soll eine Gefahr für die Unabhängigkeit der zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, die bestehen soll, wenn sie ein geldwertes Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens haben[35]. Diese absolute Deckun...

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