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Das BMF-Schreiben vom 23.5.2016 zu § 153 AO – strafrechtliche Haftungsentlastung bei Einrichtung eines Tax-Compliance-Management-Systems (BB 2016, Heft 41, S. 2455)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016 wurde der lang erwartete Anwendungserlass zu § 153 AO eingeführt. Die Verwaltungsvorschrift befasst sich mit der seit 2011 praktisch relevant gewordenen Abgrenzung von einfachen Berichtigungsanzeigen zu strafbefreienden Selbstanzeigen und der richtigen Durchführung von Berichtigungsanzeigen. Besonders interessant sind die Regelungen in Bezug auf die Folgen eines vom Steuerpflichtigen eingerichteten Tax-Compliance-Management-Systems (Tax CMS). Der nachfolgende Beitrag legt ein besonderes Augenmerk auf die steuer(straf)rechtliche Verantwortung der handelnden Personen bei Fehlern in den Steuererklärungen und zeigt auf, wie ein Tax CMS eingerichtet und welche Rechtssicherheit dadurch erlangt werden kann.

I. Einleitung

§ 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen für den Fall, dass dieser nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, zur unverzüglichen Anzeige und zur erforderlichen Richtigstellung des Fehlers. Hierbei hatte der Gesetzgeber grundsätzlich vor Augen, dass der Steuerpflichtige den Fehler, der zur unrichtigen Steuererklärung geführt hat, unvorsätzlich begangen hat. Für leichtfertiges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten gibt es lediglich die Korrekturmöglichkeiten der bußgeld- (§ 378 Abs. 3 AO) bzw. strafbefreienden (§ 371 AO) Selbstanzeige.

Dies führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten. Diese rühren daher, dass der Steuerpflichtige nicht sicher sein kann, ob das FA die Auffassung teilt, dass nur ein unvorsätzlicher bzw. einfach fahrlässiger Fehler vorliegt und somit der Anwendungsbereich von § 153 AO eröffnet ist. Geht das FA z. B. von einer bedingt...

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