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COVID-19-Pandemie und § 6 Abs. 1 COVMG

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Verwalter darf sich nicht unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie weigern, eine Versammlung durchzuführen, wenn die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt begehrt wird, zu welchem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren. Die Verlängerung der Verwalterbestellung nach § 6 Abs. 1 COVMG macht eine Versammlung, auf der über die Verwalterneubestellung entschieden werden soll, nicht entbehrlich.

2 Normenkette

§§ 24 Abs. 3, 26 Abs. 1 WEG; § 6 Abs. 1 COVMG

3 Das Problem

Die Bestellung von Verwalter V endet am 31.12.2020. Der Beiratsvorsitzende fordert daher V im August 2020 auf, eine Versammlung einzuberufen, um über die Weiterbestellung zu beschließen. V weigert sich unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie und die Regelung zur Weiterbestellung des Verwalters in § 6 Abs. 1 COVMG. Für eine Verwalterwahl bestehe danach kein Bedürfnis. Hierauf lädt der Beiratsvorsitzende selbst zu einer Versammlung ein. Wohnungseigentümer K begehrt, ihm dies durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen. Das AG weist diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Beiratsvorsitzende sei berechtigt gewesen, nach § 24 Abs. 3 WEG zu einer Versammlung zu laden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor. Die COVID-19-Pandemie habe Verwalter nicht davon entbunden, Versammlungen durchzuführen. Da die Versammlung der zentrale Ort für Entscheidungen der Eigentümer sei, bestehe, soweit diese durchführbar seien, ein Anspruch auf Durchführung von Versammlungen. Im Fall gebe es zwar mehr als 50 Wohnungseigentümer. K habe aber selbst vorgetragen, dass üblicherweise nur 20 davon erscheinen würden. Selbst dann, wenn bei einer Verwalterwahl mit einem höheren Teilnahmegrad z...

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