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Compliance-Verstoß – keine Garantenpflicht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten (BB 2019, Heft 27, S. 1549)

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Einführung

BGH, Urteil vom 7.5.2019, VI ZR 512/17

ECLI:DE:BGH:2019:070519UVIZR512.17.0

Volltext des Urteils: BBL2019-1549-1 unter www.betriebs-berater.de

BGB § 826; GmbHG § 43

1 Amtliche Leitsätze

a) Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15).

b) Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 – Geschäftsführerhaftung).

c) Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".

2 Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer einer insolventen GmbH im Wege des Schadensersatzes für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch.

Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1, einer GmbH, die eine Mühle betrieb (nachfolgend "GmbH"). Die Klägerin, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, belieferte die GmbH in den Monaten Juli und August 2012 mit Weizen. Die GmbH lagerte den Weizen zunächst ein und verkaufte ihn dann zu von der Klägerin bestimmten...

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