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CO2-Preis: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter / 5 Kürzungsrecht des Mieters

Justin Denk
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Wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den CO2-Kosten oder die nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG erforderlichen Informationen nicht offenlegt, kann der Mieter nach § 7 Abs. 4 den auf ihn entfallenden Kostenanteil an den Heizkosten (nicht nur dem CO2-Preis!) gemäß der HeizkostenV um 3 % kürzen.

5.1 Voraussetzungen

Für das Kürzungsrecht genügt es, wenn nur ein Aspekt der Pflichtangaben fehlt und dem Mieter daher die Überprüfung der CO2-Kostenaufteilung nicht möglich ist. Zwar gegebene, aber sachlich unrichtige Informationen dürften in Anbetracht des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht zum Kürzungsrecht führen, wenn es sich nicht um vorsätzlich falsche Angaben handelt. Ersatzweise kommen aber Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht, weil diese materielle Fehler der Heizkostenabrechnung darstellen.

Das Kürzungsrecht setzt ein Verschulden des Vermieters an ggf. teilweise unterlassenen Angaben nicht voraus. Kann der Vermieter etwa aufgrund verspäteter Abrechnung seitens des Lieferanten ihm gegenüber die CO2-Aufteilung nicht vornehmen, so berührt dies das Kürzungsrecht des Mieters nicht. Der Vermieter ist insoweit auf Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten verwiesen.

5.2 Ausübung

Der Mieter muss das Kürzungsrecht entsprechend desjenigen des § 12 HeizkostenV gegenüber dem Vermieter innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB von 12 Monaten ab Zugang der Heizkostenabrechnung geltend machen.

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