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CO2-Kostenaufteilung (ZertVerwV)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 

1 Einführung

Das am 1.1.2023 in Kraft getretene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern. Auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen Unternehmen, die mit Heizöl und Erdgas sowie Benzin und Diesel beliefern, seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis zahlen. Diesen berechnen die Unternehmen dem Endverbraucher, also dem Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter oder im Fall des Direktbezugs durch den Mieter auch diesem weiter. Der Vermieter hat nach Maßgabe des § 5 CO2KostAufG einen Abzug von den umlegbaren Betriebskosten vorzunehmen, der Mieter hat nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 CO2KostAufG einen Ausgleichsanspruch gegen den Vermieter. Die konkrete Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem energetischen Zustand bzw. der Kohlendioxidemission des Gebäudes, wobei zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu differenzieren ist.

2 Sachlicher Anwendungsbereich

Erfasst sind alle Wärmeerzeugungsanlagen. Unerheblich ist, ob es sich um hauseigene Anlagen oder Blockheizkraftwerke handelt und ob es sich um Nah- oder Fernwärme oder um Contracting handelt. Maßgebend ist allein, dass CO2 emittiert wird. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 3 CO2KostAufG allerdings Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1.1.2023 einen Anschluss an ein Wärmenetz erhalten haben.

3 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Betrifft nur das Abrechnungsjahr 2023!

Zunächst war die Kostenaufteilung auch bei Mietverhältnissen vorzunehmen, die vor dem 1.1.2023 begründet wurden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten waren dabei auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum (z. B. vom 1.7.2022 bis 30.6.2023) war das CO2KostAufG nicht anwendbar, sondern nur auf...

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