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Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

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Hier gelangen Sie zur Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

 

 
Fassung 21.04.2026
Fundstelle BGBl. I vom 23.04.2026 Nr. 108
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Titel der Verordnung wird geändert in "Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590". Dies spiegelt die Ausrichtung auf die EU-Verordnung mit Stand 2024 wider. Es gibt aktualisierte jährliche Anzeigepflicht bis 31. März für kritische Verwendungszwecke nach Anhang V der EU-Verordnung 2024/590 – Installation, Inverkehrbringen, Verwendung, Lagerung oder Einstellung von Halonen. Erforderlich sind Angaben zu Menge, Emissionsminderungsmaßnahmen, Schätzung der Emissionen und Alternativstoffen. Bei Rückgewinnung und Zerstörung ist die Übertragung der Pflichten (nach Art. 20 EU-Verordnung 2024/590) auf Dritte möglich. Entsorgungsanlagen müssen Stoffe nach Anhängen I/II der EU-Verordnung im Register angeben, inkl. Verwertung/Beseitigung. Es gibt elektronische Schnittstellen durch Bundesumweltministerium. Betreiber von Einrichtungen/Erzeugnissen mit ozonabbauenden Stoffen (Kältemittel, Treibmittel, Löschmittel) müssen Austritt nach Stand der Technik verhindern oder minimieren (Ausnahme bestimmungsgemäße Löschmittelverwendung). Rückgewinnung, Dichtheitskontrollen und Reparaturen nur durch natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung (Verweis auf Chemikalien-Klimaschutzverordnung 2026), technischer Ausstattung und Zuverlässigkeit.

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