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Buchführungspflicht / 5 Gegenstand

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Ist Buchführungspflicht gegeben, bedeutet dies, dass eine Vielzahl handels- und steuerrechtlicher Vorschriften eingehalten werden müssen.

Nach den §§ 238 ff. HGB ist es erforderlich,

  • alle Geschäftsvorfälle laufend und systematisch aufzuzeichnen, wobei allerdings kein bestimmtes Buchführungssystem vorgeschrieben ist,
  • die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten,
  • die Aufzeichnungen so vorzunehmen, dass sich ein sachverständiger Dritter, z. B. ein Steuerberater oder ein Betriebsprüfer, in angemessener Zeit darin zurechtfinden kann,
  • Belege zu sammeln und nachvollziehbar aufzubewahren,
  • alljährlich eine Inventur durchzuführen und sämtliche Vermögensgegenstände in einem Inventar zu erfassen,
  • auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Diese beiden Rechenwerke bilden den Jahresabschluss;
  • alle Buchführungsunterlagen mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten nach § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auch steuerrechtlich, sofern sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt. Eine derartige Regelung enthält z. B. § 142 AO, der von buchführungspflichtigen Landwirten ein Anbauverzeichnis fordert.

Eine weitere steuerliche Sonderregelung findet sich in § 146 Abs. 2 AO. Diese Vorschrift fordert, dass die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen in Deutschland zu führen und aufzubewahren sind. Ausnahmen lässt § 146 Abs. 2 AO nur für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften zu; in diesen Fällen kann die Buchführung unter weiteren Voraussetzungen auch ins Ausland verlagert werden.

Darüber hinaus erlaubt es § 146 Abs. 2a AO dem Unternehmer, – unabhängig vom Bestehen ausländischer Betriebsstätten oder Organgesellschaften, – beim Finanzamt zu beantragen, dass die elektronischen Bücher und ...

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