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Briefkasten (Miete) / 2 Vertragsgemäßheit der Mietsache

Rudolf Stürzer
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Hinweis

Funktionalität ausreichend

Es genügt, dass der Briefkasten zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Daher besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausführung, z. B. nach der DIN-Norm, die u. a. Größe, Beschriftung und Verschließbarkeit regelt.[1]

Dagegen vertritt das AG Berlin-Charlottenburg[2] die Auffassung, dass der Mieter einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens mit einem Einwurfschlitz von mindestens 325 mm Breite hat, damit auch DIN-A 4-Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick eingeworfen werden können.

Diese Ansicht verkennt jedoch, dass die Vertragsgemäßheit der Mietsache vom Zustand und von der Ausstattung der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Entscheidend für die Frage, ob eine bestimmte Einrichtung vertragsgemäß ist, ist der Ausstattungsstandard zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[3]

Dementsprechend können die Parteien sogar einen mangelhaften Bauzustand als vertragsgemäß vereinbaren.[4] Unabhängig von der Streitfrage, ob ein nicht den DIN-Normen entsprechender Briefkasten überhaupt einen Mangel darstellt, ist der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene und für jeden Mietinteressenten sichtbare Briefkasten vertragsgemäßer Bestandteil der Mietsache.

 
Wichtig

Kein Anspruch auf Austausch, Mietminderung, Schadensersatz

Ein Anspruch des Mieters auf Erneuerung des Briefkastens scheidet schon aus diesem Grund aus. Gleiches gilt gem. § 536b Satz 1 BGB auch für Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz.[5]

Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, im Hauseingangsbereich eines Mehrfamilienhauses Hausbriefkästen zu installieren, wenn der Postbedienstete durch geeignete Vorrichtungen (z. B. Türeinwurf, Wohnungsbriefkasten) in der Lage ist, die Post für jede Wohnung direkt zuzustellen.[6]

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