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Brandschutz in Pflegeeinrichtungen / 3.1.3 Einrichtungen, Geräte, Material

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Dekoration, Ausstattung

Besonders in allen notwendigen Fluren und Treppenräumen dürfen grundsätzlich keine Brandlasten durch Sitzecken, Weihnachtsbäume, Pflanzen und andere größere Dekorationen oder Ausstattungen eingebracht werden. Den Nutzern eines Gebäudes, die auch und gerade in einer Pflegeeinrichtung ein Interesse an einer einladenden Atmosphäre haben, ist das oft nicht klar, sodass es hier ständiger Aufklärungsarbeit und Kontrolle bedarf. Möglich ist die Ausstattung mit Mobiliar aus nicht brennbarem Material, wobei sichergestellt sein muss, dass der Rettungsweg in keinen Fall eingeengt wird. In besonderen Fällen kommt auch die flammhemmende Behandlung von Ausstattungsteilen infrage, wobei dabei die Frage der sachgerechten Anwendung der Präparate und der Alterung/Abnutzung geklärt werden muss.

 
Achtung

Umgang mit Kerzen

Wegen des hohen Brandrisikos sind "echte" Kerzen in Pflegeeinrichtungen meist verboten. Allerdings gibt es gerade dort Situationen, wo Kerzen eine hohe Bedeutung zukommt, z. B. im Rahmen von geistlichen Handlungen. In solchen Fällen ist es besser, in der Brandschutzordnung klar definierte Ausnahmen von pauschalen Verboten festzulegen, als hinzunehmen, dass Kerzenverbote regelmäßig umgangen werden. Ausnahmen können sich beziehen auf die Anwesenheit von bestimmten Aufsichtspersonen, auf eine Kapelle oder einen Andachtsraum und/oder auf Anlässe wie Aussegnungen Verstorbener.

Elektrische Anlagen und Geräte

Fehler und Probleme an elektrischen Anlagen und Geräten spielen eine verhältnismäßig große Rolle bei der Brandentstehung (Abb. 3). Deshalb muss in Pflegeeinrichtungen besonders darauf geachtet werden, dass Anlagen und Geräte ordnungsgemäß erstellt bzw. betrieben werden, d. h. vor allem entsprechend den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen, die für medizinisch ge...

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