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Bilanz / 11 E-Bilanz

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Der Begriff E-Bilanz steht für die elektronische Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nach § 5b EStG. Zu übermitteln sind allerdings nicht nur die Bilanz, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie zahlreiche weitere, von der Finanzverwaltung geforderte Daten. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig bilanziert wird.

Von der elektronischen Übermittlung kann nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall vorliegt.[1] Dies setzt voraus, dass die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil sie entweder mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden oder der Steuerpflichtige aufgrund seiner Fähigkeiten nicht zur Datenübertragung in der Lage ist.

Derartige Gründe liegen zwar nur in Ausnahmefällen vor, der BFH zeigt sich jedoch in seiner Rechtsprechung zur Übermittlung elektronischer Steuererklärungen großzügiger, so dass abzuwarten bleibt, ob er diese Rechtsprechung auch auf elektronische Bilanzen überträgt. Denkbar ist dies dennoch nur bei Kleinstunternehmen, in denen sich der Inhaber selbst bzw. ein Mitarbeiter um Buchführung und Bilanzierung kümmert. Wurde ein Steuerberater mit der Bilanzaufstellung beauftragt, kommt eine Anwendung der Härtefallregelung nicht in Betracht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung

  • ist eine GmbH auch dann zur Übermittlung der E-Bilanz verpflichtet, wenn sie in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig ist; die elektronische Übermittlung kann nicht durch Übergabe eines Datenträgers ersetzt werden;[2]
  • sind die Erstellung und Übermittlung einer E-Bilanz für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wen...

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