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BGH: Auslegung einer Neukunden-bonusklausel in Stromlieferungsvertrag (BB 2013, Heft 23, S. 1364)

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Einführung

BGH, Urteil vom 17.4.2013, VIII ZR 225/12

Volltext des Urteils: BBL2013-1364-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsvertrag über die Gewährung eines sogenannten "Aktionsbonus" für Neukunden.

2 BB-Kommentar

"Klare Sache: Unklare Regelungen über die zeitlichen Voraussetzungen einer Bonuszahlung gehen zu Lasten des Stromlieferanten"

PROBLEM

Ein Kunde verlangte von seinem ehemaligen Stromlieferanten Zahlung eines "Aktionsbonus". Zugrunde lag ein Stromlieferungsvertrag, der am 1.5.2010 begonnen hatte und aufgrund Kündigung des Kunden nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 30.4.2011 geendet hatte. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthielten folgende Regelung:

Zitat

Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. [Lieferant] schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. [. . .] Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus nicht zu, weil er die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen habe. Die Klausel sei dahingehend eindeutig, dass der Anspruch auf den Bonus voraussetzt, dass der Kunde länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe. Es bestehe ein auch für durchschnittliche Kunden erkennbarer Unterschied von "nach Ablauf" und "zum Ablauf".

ZUSAMMENFASSUNG

Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Stromlieferanten zurück. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen, wi...

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