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BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten für Pfändungsschutzkonten (BB 2013, Heft 41, S. 2452)

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Einführung

BGH, Urteil vom 16.7.2013, XI ZR 260/12

Volltext des Urteils: BBL2013-2241-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto

Zitat

Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer . . . Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13.11.2012, XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).

2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.

2 BB-Kommentar

"Kreditinstitute unterliegen bei der Ausgestaltung ihrer AGB für Pfändungsschutzkonten restriktiven rechtlichen Vorgaben"

Problem

Mit dem am 1.7.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber zur Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto (sog. "P-Konto") eingeführt. Seither können natürliche Personen von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ihr bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird und so ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren einen Basisschutz vor Kontopfändungen erhalten. Die Kreditwirtschaft hat teilweise versucht, ihre Mehrkosten zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch höhere Kontoführungsentgelte oder besondere Kontomodellgestaltungen an die betreffenden Kunden weiterzugeben. Dem hat der Bankrechtssenat des BGH bereits mit zwei Urteilen vom 13.11.2012 (XI ZR...

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