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BFH: Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen (BB 2025, Heft 18, S. 999)

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Einführung

BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 12/22

ECLI:DE:BFH:2024:U.211124.VIR12.22.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-662-3 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 8 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 22 Nr. 3 S. 1; HSchulG NW § 35 Abs. 3 S. 1

Amtlicher Leitsatz

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Aus den Gründen

Die Revision ist erfolgreich

 

Rz. 12

. . . Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei dem Preisgeld um eine steuerbare Einnahme des Klägers handelt.

Keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 

Rz. 13

1. Das Preisgeld gehört insbesondere nicht zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Rz. 14

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (stä...

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