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BFH: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an die Investitionsabsicht bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (BB 2012, Heft 25, S. 1596)

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Einführung

BFH, Urteil vom 12.1.2012, IV R 4/09

Volltext des Urteils: BBL2012-1596-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Nach Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage auszuführen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes beträgt die Frist sechs Wirtschaftsjahre. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der Frist nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, ist die Rücklage bei Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen (Abweichung von R 35 EStR a. F.).

2. Es wird widerleglich vermutet, dass die bei Bildung der Rücklage nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht. Wird festgestellt, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen.

2 Aus den Gründen

Durch die Rücklage für Ersatzbeschaffung . . .

 

Rz. 12-13

II. [. . .] 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 EStR a. F. (jetzt R 6.6 EStR 2008) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. Urteile des BFH vom 12.3.1969 – I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl. II 1969, 381; vom 18.9.1987 – III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl. II 1988, 330 [BB 1988, 179]; vom 17.10.1991 – IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl. II 1992, 392 [BB 1992, 904]; vom 29.4.1999 – IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl. II 1999, 488 [BB 1999, 1918]). Bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung handelt es ...

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