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BFH: Mitunternehmerstellung der Komple-mentär-GmbH in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG (BB 2013, Heft 10, S. 552)

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Einführung

BFH, Urteil vom 10.10.2012, VIII R 42/10

Volltext des Urteils: BBL2012-3170-1 unter www.betriebs-berater.de

1 LeitsÄtze

1. Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat.

2 BB-Kommentar

"Es gilt die Abfärbetheorie"

Problem

Im Wesentlichen geht es um die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften. Im Allgemeinen haben die Freien Berufe auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Eine einheitliche Definition des Freien Berufs gibt es nicht. So kann sogar die gewerberechtliche und steuerrechtliche Einordnung unterschiedlich sein; bei der Gewerbeanmeldung ist ausschließlich die gewerberechtliche Sicht maßgeblich.

Zusammenfassung

Im Besprechungsfall wollte die klagende Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs- GmbH und Co. KG mit einer GmbH (kurz Klägerin) als alleiniger Komplementärin als freiberuflich eingestuft werden, das FA ging dagegen von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Dabei hat die GmbH eine Haftungsvergütung erhalten und war nicht am Vermögen und Gewinn beteiligt.

Die Klägerin hatte ihre Rechtsform in 2008 von einer KG in eine GmbH & Co. KG geändert. Dies war durch die Änderung des StBerG und WPO möglich geworden. Auch die Gesellschafterstruktur hat sich im Zuge der Umwandlung geändert. Die bisher persönlich haftenden Gesellschafter wechselten in die Rechtstellung eines Kommanditisten. Die GmbH nahm die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) ein. Als Folge dieser Rechtsformgestaltung beurt...

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