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BFH: Anschaffungskosten bei Windkraftfonds (BB 2011, Heft 25, S. 1584)

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Einführung

BFH, Urteil vom 14.4.2011, IV R 15/09

Volltext des Urteils: BBL2011-1513-2 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und Prospektprüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.6.2001 – IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl. II 2001, 717, BB 2001, 2051).

2 Aus den Gründen

Nach der Rechtsprechung des IX. Senats werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten behandelt

 

Rz. 19-21

II. [. . .]

 

Rz. 22

1. Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 14.11.1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl. II 1990, 299, BB 1990, 186), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (BFH-Urteile vom 7.8.1990 IX R 70/86, BFHE 161, 526, BStBl. II 1990, 1024, BB 1990, 2461, und vom 8.5.2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl. II 2001, 720, BB 1990, 2461). Dementsprechend hat der IX. Senat auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen (BFH-Urteil vom 11.1.1994 IX R 82/91, BFHE 174, 127, BStBl. II 1995, 166)....

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