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Betriebsratswahl / 9 Mängel der Betriebsratswahl

Dietmar Heise
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Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften führt in der Regel zur Anfechtbarkeit der Wahl.[1] Die Anfechtung ist im Beschlussverfahren geltend zu machen.[2] Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Anfechtungsberechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber. Wahlberechtigte und der Arbeitgeber können die Wahl nicht wegen Fehlern der Wählerliste anfechten, wenn sie nicht ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben, obwohl sie nicht daran gehindert waren (Wahlberechtigte), oder wenn der Fehler auf eigenen Angaben beruht (Arbeitgeber).[3] Eine Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Als "wesentlich" werden z. B. die Vorschriften über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit angesehen, wenn also nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer oder gar Dritte wählen oder nicht wählbare Arbeitnehmer zur Wahl standen. Ein Verstoß gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften reicht in der Regel nicht aus. Die Anfechtung greift aber auch bei einem wesentlichen Verstoß nicht durch, wenn der Verstoß berichtigt wurde oder das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, z. B. wenn die Teilnahme einiger Nichtwahlberechtigter die Mehrheitsverhältnisse ändern konnte. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Notwendigkeit einer Neuwahl.[4] Die Anfechtung ist erst erfolgreich, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist. Daher bleibt der Betriebsrat bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit allen Rechten und Pflichten im Amt; bei Erfolg der Anfechtung ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Ist die gerichtliche Auflösungsentscheidung rechtskräftig, kann der alte Betriebsrat aber keinen Wahlvors...

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