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Betriebskostenpauschale / 2.2.2 Der Inhalt

Harald Büring
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Die Erhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.[1] Die Erläuterung muss gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein. Sie kann in Form einer tabellarischen Auflistung aller in der Pauschale berücksichtigten Betriebskosten erfolgen. Werden lediglich die erhöhten Kosten mitgeteilt, so ist die Erhöhungserklärung unzureichend, weil unklar bleibt, ob sich andere Betriebskosten ermäßigt haben. Aus der Übersicht muss sich ergeben, welche Betriebskostenarten sich nach Vertragsschluss oder nach der letzten Betriebskostenerhöhung verändert haben. Die Höhe der Veränderung muss aus der Aufstellung ersichtlich sein. Es ist allerdings auch jede andere Art der Erläuterung möglich, wenn sich hieraus die für den gedanklichen und rechnerischen Nachvollzug erforderlichen Informationen entnehmen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhungserklärung in tabellarischer Form

 
Kostenart

Gesamtkosten in EUR

1.1.2022 – 31.12.2022

Gesamtkosten in EUR

1.1.2024 – 31.12.2024
Grund der Erhöhung
Grundsteuer 2.300 2.300 ---
Wasser­versorgung 3.200 3.550 Wassermehrverbrauch
Entwässerung 2.900 3.350 Wassermehrverbrauch
Aufzug 2.400 2.600 Erhöhung der Wartungs­kosten
Straßenreinigung/Müll 2.900 3.300 Gebühren­erhöhung
Hausreinigung 3.400 3.400 ---
Beleuchtung 1.400 1.400 ---
Sach- und Haftpflichtversicherungen 3.600 4.100 Prämien­erhöhung
Gesamtkosten 22.100 24.000  

Aus der Umlageerklärung muss sich weiter ergeben, wie die Gesamterhöhung auf die einzelnen Mieter verteilt worden ist. Wird die Erhöhung nach dem Verhältnis der Wohnflächenanteile umgelegt, muss aus der Erhöhungserklärung die Gesamtwohnfläche und die auf den Mieter entfallende Fläche ersichtlich sein. Die Angabe von Rechnungsdaten ist nicht erforderlich.

[1] § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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