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Betriebliche Altersversorgung: Praxisprobleme bei der Au ... / 1. Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1.1 Allgemeines

Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PfVaG). Die Pensionsfonds gelten als versicherungsförmiger Durchführungsweg. Pensionsfonds werden i. d. R. wegen des verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands nicht selbst vom Arbeitgeber gegründet. Ihm stehen zur Ausfinanzierung seiner Versorgungsverpflichtungen versicherungs- und bankeneigene Pensionsfonds zur Verfügung.

Der Gesetzgeber räumt dem Pensionsfonds hinsichtlich der Anlage seines Vermögens größere Freiheiten ein als Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen.[1] Der Pensionsfonds darf die vereinnahmten Gelder in weitaus größerem Umfang in Aktien anlegen, als dies Lebensversicherungen oder Pensionskassen gestattet ist. Dadurch sollen die Rendite der Kapitalanlagen des Pensionsfonds durch das Investment in Substanzwerte wie Aktien und Beteiligungen langfristig erhöht und die Kosten der betrieblichen Altersvorsorge gesenkt werden. Gleichwohl haben diese Fonds aber die gesamten Vermögenswerte so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird.[2]

 
Hinweis

Verteilung der Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung

Nach den Ermittlungen der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) verteilten sich die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2022 i. H. v. 704 Mrd. EUR nur zu 7,8 % auf Pensionsfonds. Nach den Unterstützungskassen mit einem Anteil i. H. v. 5,6 % ist das der geringste Anteil am Deckungsvermögen, den ein Durchführungsweg z.Z. innehat.

Durch das Altersvermögensgesetz wurde der Pensionsfonds in das Modell der nachgelagerten Besteuerung einbezogen...

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