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Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Gesellschaftswährung in Fremdwährung (BB 2024, Heft 07, S. 350)

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Einführung

FG München, Urteil vom 8.12.2022 - 10 K 1499/21, rkr.

Volltext des Urteils: BBL2023-350-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 39 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze (der Redaktion)

1. Veräußert eine inländische vermögensverwaltende Personengesellschaft eine Immobilie in einer Fremdwährung, wird zu dem Stichtag der Zahlung des Kaufpreises die Fremdwährung als taugliches Wirtschaftsgut eines privaten Veräußerungsgeschäfts angeschafft.

2. Zur Beurteilung der Steuerbarkeit im Rahmen des § 23 EStG wird das durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erworbene Fremdwährungsguthaben den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

3. Der quotale Anteil des Gesellschafters am Fremdwährungsguthaben setzt sich über den Anspruch am Liquidationserlös fort, weil durch die Liquidation der (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft weder eine Veräußerung des Fremdwährungsguthabens noch eine Anschaffung durch den Gesellschafter nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder nach § 23 EStG stattfindet.

4. Wird, das anteilige Fremdwährungsguthaben von der (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft dem Gesellschafter ausgezahlt und wird dabei auf Anweisung des Gesellschafters eine Auszahlung in Euro vorgenommen, handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang, dessen wirtschaftliches Ergebnis dem Gesellschafter zuzurechnen ist.

5. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieses Gewinns bzw. Verlusts aus Fremdwährungsgeschäften kommt nicht in Betracht, weil in der quotalen Auszahlung des Liquidatioserlöses keine "gemeinsame" Tatbestandsverwirklichung der Einkünfteerzielung zu sehen ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von Gewinnen oder Verlusten aus Fremdwährungsgeschäften.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für...

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