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Besuchernachweis bei Vereinen – Hinweise und Muster zur ... / 8 Aktuelle abschließende Hinweise

Prof. Gerhard Geckle
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Gerade ab Oktober 2020 verschärfte sich in Deutschland nahezu bundesweit die aktuelle Epidemie-Situation. Gezielt für die wichtige Situation der Vereine/Verbände als Veranstalter von Tagungen, Schulungen bis hin zu denkbaren Kongressen im Fort- und Ausbildungsbereich, auch für die weitere Öffnung von Vereinsgaststätten/Beherbergungsangeboten/Hotelbetrieben mit Bewirtungsmöglichkeiten, nun noch einige sicherlich nützliche Praxishinweise.

Noch ist nicht absehbar, ob abhängig von fortschreitenden Ansteckungen sowohl der Bund als auch die Länder mit weiteren Corona-Regelungen reagieren. Gerade zu den Kernthemen wie Maskenpflicht, Sperrstunde und den Kontaktbeschränkungen, ausgehend von den Grundsatzbeschlüssen von Mitte Oktober 2020. Wobei recht ausführliche, länderrechtlich verschieden verschärfte Regelungen zur dort vorhandenen Pandemiestufe 3 nun kommen, so u. a. die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.10.2020 mit über 14 Seiten an Einzelregelungen, mit Auswirkungen für den Vereinsbereich. Ebenso u. a. die 5. VO der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 18.10.2020. Gerade wegen der Pandemiestufe 3 im Oktober 2020 wurden weitere landesrechtliche Anpassungen festgelegt, so u. a. die Maskenpflicht in den für Fußgänger gewidmeten Bereichen, für Ansammlungen oder private Feiern mit Begrenzung auf zehn Personen; Überschreitung nur dann, wenn Verwandte dabei sind oder Personen aus maximal zwei Haushalten. Zudem die Untersagung von sonstigen Veranstaltungen mit über 100 Personen. Weitere Einzelregelungen und ergänzende Verordnungen gelten u. a. für den Sportbereich, für kulturelle Veranstaltungen und auch für den kirchlichen Bereich.

Wobei die Einzelregelungen unter dem enormen Druck eines möglichen Eingreifens der Verwaltung...

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