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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 2.7.1 Vergleichsangebote

Alexander C. Blankenstein
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Im Vorfeld der Beschlussfassung über eine Erstbestellung oder Neubestellung des Verwalters müssen mindestens 3 Vergleichsangebote übernahmebereiter Verwalter eingeholt werden und den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersendet werden.[1] Insoweit genügt allerdings neben der namentlichen Bekanntgabe der Bewerber auch ein Angebotsspiegel, dem die wesentlichen Eckpunkte ihrer Angebote mitgeteilt werden. Zu den mitzuteilenden Eckpunkten der Leistungsangebote gehören die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Vergütung.[2] Die Wohnungseigentümer können nämlich das ihnen im Rahmen einer Verwalterbestellung eingeräumte weite Ermessen nur dann angemessen ausüben, wenn sie über geeignete Informationen als Grundlage verfügen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen und insbesondere die Angemessenheit der Honorarvorstellungen überprüfen zu können.

Ausnahmsweise kann auch nur 1 Angebot genügen, wenn

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft allgemein "in Verruf" geraten und schlicht nur ein Verwaltungsunternehmen bereit ist, ein Angebot abzugeben;[3]
  • sich ein Wohnungseigentümer bereit erklärt, Angebote zwecks Verwalterbestellung einzuholen und schließlich lediglich eines einholt. Die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers mit der Begründung, es liege nur ein Angebot vor, ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht selbst auch um Verwalterangebote gekümmert hat.[4]
 

Persönliche Vorstellung

Eine persönliche Vorstellung der Verwalterkandidaten in der Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich, es spricht aber auch nichts dagegen. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich Verwalterkandidaten in der Eigentümerversammlung persönlich vorstellen.[5]

Hinweis

Die Woh...

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