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Bestellung des Verwalters / 4.2 Erstbestellung durch Beschluss

Alexander C. Blankenstein
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Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, kann bereits der teilende Eigentümer den Erstverwalter durch Ein-Personen-Beschluss bestellen.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, ist das Rechtsinstitut der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" obsolet geworden. Für Erwerber, die noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, regelt § 8 Abs. 3 WEG deren Stellung zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern. Als Wohnungseigentümer gilt hiernach im Innenverhältnis eine Person,

  • die einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat,
  • der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist,
  • sobald ihr der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die nach alter Rechtslage für das Entstehen der "werdenden Eigentümergemeinschaft" erforderlich waren. Erfüllen Erwerber diese Voraussetzungen, beschließen sie mit dem teilenden Eigentümer die Bestellung des Verwalters. Grundsätzlich kann die Verwalterbestellung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG erfolgen. Zwar hat das WEMoG die Beschlussfassung insoweit vereinfacht, dass die Stimmabgabe nicht mehr in schriftlicher Form erfolgen muss, sondern die Textform ausreichend ist. Nach wie vor bedarf es allerdings der Zustimmung sämtlicher (werdender) Wohnungseigentümer.

Da die Höchstbestelldauer ursprünglich für alle Bestellungsverhältnisse 5 Jahre betragen hatte und die Mängelrechte der Wohnungseigentümer gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls in 5 Jahren verjähren, hatte der Gesetzgeber bereits im Rahmen der WEG-Reform 2007[1] die ...

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