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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 14.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Das Recht der baulichen Veränderungen wurde durch das WEMoG mit Wirkung seit 1.12.2020 grundlegend reformiert. Bauliche Veränderungen stellen nunmehr sämtliche Maßnahmen dar, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Alle baulichen Veränderungen müssen beschlossen werden, auf eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern unterhalb der Schwelle einer unbilligen Benachteiligung gegenüber anderen Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an. Sämtliche Maßnahmen der baulichen Veränderung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf privilegierte Vorhaben (E-Lademöglichkeit, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, schneller Internetanschluss und auf Montage von Steckersolargeräten bzw. Balkonkraftwerken). Zunächst regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Beschlussfassung über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in Form von Maßnahmen, die seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Überdachung des Eingangsbereichs

Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage.

Weiter regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Gestattung baulicher Veränderungen durch einen oder einzelne Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Montage einer Markise

Einer der Wohnungseigentümer möchte im Bereich seines Balkons eine Markise montieren.

§ 20 Abs. 1 WEG regelt nur die Möglichkeit der Vornahme oder Gestattung einer baulichen Veränderung, ohne dass die Bestimmung einen Anspruch auf eine bestimmte bauliche Veränderung verleihen würde. Anders die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Gestattung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verlangen.

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